Im Jahr 1935 enthob das Oberlandesgericht Berlin ein "nichtarisches Vorstandsmitglied" einer Stiftung seines Amtes, wogegen der verbliebene Vorstand Einspruch einlegte. Reichsjustizminister Franz Gürtner wies die Beschwerde zurück mit der Begründung, das Oberlandesgericht als Stiftungsaufsicht habe die "öffentlichen Interessen" zu wahren, wozu eine "Enthebung der nichtarischen Vorstandsmitglieder der Stiftung notwendig" sein könne. Über diesen Fall wurde reichsweit in ziemlich allen Tageszeitungen berichtet. Das Reichsjustizministerium schob nach und bezeichnete diese Entscheidung als "richtungsgebend". Stiftungen mit jüdischen Vorstandsmitgliedern hatten spätestens mit dieser Entscheidung Gürtners keine Rechtssicherheit in der Zusammensetzung ihrer Vorstände mehr und das Damoklesschwert einer plötzlichen Amtsenthebung ihrer jüdischen Vorstände schwebte über ihnen.
Die zehnte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 4. Juli 1939 ermöglichte es dann dem Reichsinnenminister, jüdische Stiftungen anlassunabhängig aufzulösen oder die Eingliederung in die "Reichsvereinigung der Juden in Deutschland" anzuordnen.