Für die erlittene Verfolgung, berufliche Ächtung und die dauernden Schikanen durch SA, RSK, Gestapo und anderen Stellen des NS-Unterdrückungsapparates konnte Duysen nach 1945 keine Belege vorzeigen. Aber genau das wollten die Wiedergutmachungsämter nach 1945 von ihm sehen. Über eine Jagd, wie sie 1934 von der Hamburger SA auf ihn organisiert wurde, hat es eh keine Unterlagen gegeben. Und nach dem Totalverlust seiner Wohnung 1943 hatte er nicht mal mehr ein Schulzeugnis. Eine Gefängnishaft wegen homosexueller "Unzucht" wurde nach 1945 nicht als Verfolgung anerkannt, auch wenn sie im Falle Duysens den Ausschluss aus der RKK und damit ein Berufsverbot zur Folge hatte. Sexuelle Handlungen zwischen Männern blieb nach 1945 Straftatbestand und der § 175 in Kraft. Um seine Ansprüche durchzusetzen, musste Paul Duysen seine Verurteilung wegen Vergehens gegen § 175 als politisch motiviert darstellen. "Natürlich waren alle Gestapo-Geständnisse erpresst und unwahr", schrieb er an den Wiedergutmachungsausschuß bei der Kreisverwaltung Detmold, sie entstanden "unter schweren Drohungen". Und seine Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe in einem "phantastischen" Gerichtsverfahren habe politische Motive gehabt.
Das § 175-Gerichtsverfahren geriet jedoch in den Fokus der Juristen des Ausschusses, die seinen Antrag auf Anerkennung als politisch Verfolgter bearbeiteten. Sie seien "[...] befangen in Vorurteilen", merkte Duysen nach einer persönlichen Aussprache mit den Ausschußmitgliedern an. Einer der Juristen blieb - auf die Verurteilung wegen homosexueller Unzucht gestoßen - "an diesem 'Problem' haften", so Duysen. "Als Jurist kam er ja darüber nicht hinweg". Die Unterredung mit den Ausschußmitgliedern habe er "verflucht nahe einem Verhör" empfunden.
Die Stimmung in der Detmolder Kreisverwaltung kippte und richtete sich gegen Paul Duysen. Als homosexuell veranlagter Mann blieb er stigmatisiert. "Der Mann ist kein politisch Verfolgter, er ist ein aufgeblasener Frosch", notierte ein Mitarbeiter des Landkreises 1946. Für die Klärung, ob der § 175-Prozess gegen Duysen im Jahre 1937 von der NS-Justiz wegen politischer oder doch unzüchtiger Vergehen geführt wurde, zogen die Verwaltungsjuristen im Juli 1946 einen Nervenfacharzt hinzu, der über Paul Duysen ein Gutachten erstellen sollte. Per Postkarte wurde er durch den Arzt zur Untersuchung vorgeladen. "Selbstverständlich gehe ich nicht zu ihm", schrieb er dem Ausschuß und bezeichnete die "offene Karte" des Arztes als "Kränkung". Es folgte noch eine mündliche Aufforderung des Nervenarztes, der Duysen nicht nachkam, dann wurde  kurzerhand mit Verweis auf die verweigerte Untersuchung entschieden, dass er nicht als "Opfer des Faschismus" anerkannt werde. Als Duysen dem Ausschuß drei Jahre später neues Material vorlegte, das seine Verfolgung durch den NS dokumentierte, wurde die Berücksichtigung dieses Materials mit der Begründung abgelehnt, er verweigere sich einer "fachärztlichen Untersuchung".